AGB
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich/Geschäftsbedingungen des Kunden
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen sowie Gästezimmern des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. mit oder ohne Beherbergung sowie für die zusammenhängenden weiteren Leistungen des Hotels.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vom Hotel bestätigt wird.
2. Vertragsabschluss / Überlassung an Dritte
2.1 Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Hotels an den Veranstalter zustande; Veranstalter und Hotel sind Vertragspartner.
2.2 Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der überlassenen Räume, Flächen und Vitrinen an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
3. Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1 Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein, es sei denn, diese wird gesondert ausgewiesen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann das Hotel den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend erhöhen.
3.2 Umbestellungen (Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Aufenthaltsdauer der Gäste oder sonstiger wesentlicher Leistungen des Hotels) berechtigen das Hotel, abweichende Preise zu verlangen.
3.3 Rechnungen des Hotels sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in der Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.4 Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
3.5 Der Kunde kann nur mit unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen des Hotels aufrechnen.
4. Zimmerbereitstellung, -übergabe und –rückgabe
4.1 Der Veranstalter erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
4.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Veranstalter ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, kann das Hotel gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig vergeben, ohne daß der Veranstalter hieraus Ersatzansprüche herleiten kann.
4.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen ab 18.00 Uhr 100 %. Dem Veranstalter steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, daß kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Etwaige Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben vorbehalten.
5. Rücktritt des Kunden (Abstellung, Stornierung)
5.1 Zum kostenfreien Rücktritt ist der Veranstalter nur berechtigt, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Andernfalls ist das Hotel bei Stornierung berechtigt, für Veranstaltungsräume eine vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht möglich ist.
5.2 Eine kostenfreie Stornierung der gesamten Zimmerbuchung ist bis sechs Wochen vor Anreise möglich. Falls eine Stornierung der gesamten Zimmerbuchung nach dieser Frist erfolgt, wird als Gebühr 80 % des Zimmerpreises in Rechnung gestellt. Diese Vereinbarung gilt auch für Teil-Stornierungen des Zimmerkontingents.
5.3 Soweit Speise- und Getränkeumsätze vereinbart sind, werden diese bei Stornierungen anteilig wie folgt in Rechnung gestellt: Rücktritt später als drei Monate vor Veranstaltungsbeginn: Rücktritt später als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn: Rücktritt später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: Rücktritt später als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn:
Rücktritt später als drei Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30%
Rücktritt später als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50%
Rücktritt später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 70%
Rücktritt später als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 80%
War für jeweils das Menü oder Buffet noch kein Preis vereinbart, wird ein günstiges 3 – Gang – Menü oder Buffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
5.4 Soweit Tagungspauschalpreise vereinbart sind, werden diese bei Stornierungen anteilig wie folgt in Rechnung gestellt:
Rücktritt später als drei Monate vor Veranstaltungsbeginn: Rücktritt später als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn: Rücktritt später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: Rücktritt später als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn:
Rücktritt später als drei Monate vor Veranstaltungsbeginn: 20%
Rücktritt später als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 40%
Rücktritt später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 60%
Rücktritt später als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 80%
Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
5.5 Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu zahlen.
5.6 Die Zahlungsverpflichtung des Veranstalters nach Ziff. 5.1 bis 5.4 entstehen nicht, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den das Hotel zu vertreten hat.
5.7 Der Besteller und das Hotel haben das Recht, 6 Monate vor Anreisetag schriftlich den Vertrag aufzulösen, ohne daß gegenseitige Schadensersatzansprüche erhoben werden können.
6. Rücktritt des Hotels
6.1 Wird eine vom Hotel verlangte angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.2 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unzumutbar machen, falls Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Veranstaltungszweckes, gebucht werden; falls Zimmer unter falscher Angabe des Veranstalters oder der Gäste oder ohne Einverständnis des Hotels zu anderen als Beherbergungszwecken gebucht werden; falls das Hotel begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne daß dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist oder falls der Veranstalter gegen Ziffer 2.2 oder 12.2 dieser Bedingungen verstößt.
7. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und Änderungen der Veranstaltungszeit
7.1 Der Veranstalter teilt dem Hotel spätestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit.
7.2 Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer gegenüber der ursprünglichen Bestellung um höchstens 10 %, wird die t atsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinausgehenden Reduzierungen werden folgende Anteile eines vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes der 10 % überschreitenden Ausfälle in Rechnung gestellt:
Bei Mitteilung später als 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50%
Bei Mitteilung später als 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75%
Bei Mitteilung später als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100%
Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind.
7.3 Eine Erhöhung von mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des Hotels. Im Fall einer Erhöhung wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
7.4 Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlußzeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß § 315 BGB in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten. Bei zeitlichen Verschiebungen nach Mitternacht stellt das Hotel folgende Summen in Rechnung:
Bis zu 50 Gästen: € 65,00, bei 51 bis 150 Gästen: 110,00, bei 151 bis 250 Gästen: € 160,00, bei 251 bis 400 Gästen: € 250,00, bei 401 bis 600 Gästen: € 360,00 und bei mehr als 600 Gästen: € 500,00 pro angefangener Stunde.
8. Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen; Entsorgung mitgebrachter Gegenstände
8.1 Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich das Hotel. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten (“Korkgeld”) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt das Hotel insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.
8.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen der möglichen Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringen von Gegenständen an Wänden und Decken nur nach Zustimmung des Hotels zulässig.
8.3 Kosten, die durch Feuerwehreinsätze entstehen und auf Fahrlässigkeit der Veranstalters, bzw. von ihm beauftragte Personen entstehen, trägt der Veranstalter.
Sämtliche vom Veranstalter oder Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sowie deren Verpackung sind vom Veranstalter nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter seiner Entsorgungspflicht nicht unverzüglich nach, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel eines höheren Schadens vorbehalten.
9. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
9.1 Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Es stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
9.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
9.3 Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungs- einrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
10. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen, Haftung des Hotels
10.1 Mitgeführte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Für die Veranstaltung bestimmte Gegenstände sind nicht früher als 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn in das Hotel zu bringen. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang, oder Beschädigung keine Haftung außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter.
10.2 Ansonsten haftet das Hotel – außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung.
Für die Erledigung von Weckaufträgen sowie die Zustellung und Aufbewahrung von Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste haftet das Hotel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10.1 Sofern Stellplätze in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz von einem Valet – Service vermietet werden, bestehen vertragliche Beziehungen des Veranstalters nur mit dem Valet – Service. Das Hotel haftet in diesem Fall nicht für Fahrzeug und Inhalt.
Soweit das Hotel Stellplätze in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung stellt, kommt hierdurch ein Leihvertrag bzw. ein Mietvertrag und kein Verwahrungsvertrag zustande. Das Hotel übernimmt keine Obhutspflicht für Fahrzeuge und Inhalt. Das Hotel haftet für Fahrzeuge und Inhalt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11. Haftung der Veranstalters für Schäden
11.1 Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa solche am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. – besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden (z.B. Rückstände an Wänden durch Aufhängen von Postern oder ähnlichem usw.)
11.2 Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
12. Verschiedenes
12.1 Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen im Hotel nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden.
12.2 Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltungen im Hotel bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden.
12.3 Das Hotel ist verpflichtet, alle Veranstaltungen, zu denen Musik gespielt wird, bei der GEMA anzumelden. Die GEMA- Gebühren werden von der GEMA direkt dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
12.4 Änderungen oder Ergänzungen sowie Stornierungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
12.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.
12.6 Erfüllungs- und Zahlungsort sind der Sitz des Hotels. Es gilt das deutsche Recht.
12.7 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck – und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
12.8 Alle Vertragserweiterungen, Ergänzungen oder Stornierungen sind dem Hotel in schriftlicher Form zu bestätigen.
12.9 Das Hotel gewährt keine Kommission auf Stornierungskosten.
12.10 Der Unternehmer verpflichtet sich nicht, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(http://ec.europa.eu/consumers/odr/.)